Abfindung und Kirchensteuer: Müssen Sie Kirchensteuer zahlen?
Eine Abfindung unterliegt grundsätzlich der Einkommensteuer. Sind Sie Mitglied einer kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft, kann auf die festgesetzte Einkommensteuer auch Kirchensteuer anfallen. Die Abfindung selbst wird also nicht gesondert mit Kirchensteuer belastet – maßgeblich ist vielmehr die Einkommensteuer, die auf die Abfindung entfällt.
Da Abfindungen häufig zu einer höheren Einkommensteuer führen, kann sich auch die Kirchensteuer entsprechend erhöhen.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Fünftelregelung nicht nur die Einkommensteuer, sondern mittelbar auch die Kirchensteuer reduzieren. Außerdem bestehen in Einzelfällen Möglichkeiten, einen Antrag auf Teilerlass der Kirchensteuer auf außerordentliche Einkünfte zu stellen. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, entscheidet jedoch die jeweils zuständige Kirche nach ihren eigenen Regelungen und nicht das Finanzamt.
Falls Sie gar keine Kirchensteuer zahlen möchten, sollte der Austritt bereits im Jahr vor der Abfindungszahlung durchgeführt werden.
Wer eine höhere Abfindung erhält, sollte daher auch die Auswirkungen auf die Kirchensteuer im Blick behalten. Eine frühzeitige steuerliche Beratung zeigt, welche Belastung voraussichtlich entsteht und ob im Einzelfall Gestaltungsmöglichkeiten oder Antragsoptionen bestehen.
Sie möchten wissen, wie viel von Ihrer Abfindung tatsächlich bei Ihnen bleibt?
Lassen Sie Ihre persönliche Situation von einem spezialisierten Steuerberater prüfen. Oft bestehen steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten, die erst im individuellen Gespräch sichtbar werden.