Zurück zur Übersicht
Progressionsvorbehalt

Abfindung und Progressionsvorbehalt: Welche Auswirkungen hat das auf Ihre Steuer?

Eine Abfindung selbst unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt. Dennoch kann der Progressionsvorbehalt die Gesamtsteuerbelastung beeinflussen, wenn Sie im selben Kalenderjahr Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Elterngeld beziehen. Diese Leistungen sind zwar steuerfrei, erhöhen jedoch den Steuersatz, der auf Ihr übriges steuerpflichtiges Einkommen – und damit auch auf Ihre Abfindung – angewendet wird.

Gerade nach dem Ende eines Arbeitsverhältnisses beziehen viele Arbeitnehmer für einen gewissen Zeitraum Arbeitslosengeld. Dadurch kann sich die Einkommensteuer auf die Abfindung erhöhen, obwohl das Arbeitslosengeld selbst nicht versteuert wird. Wie stark sich dieser Effekt auswirkt, hängt von der Höhe der Abfindung, den übrigen Einkünften und der Dauer des Bezugs der Lohnersatzleistungen ab.

In vielen Fällen lohnt es sich deshalb, den Zeitpunkt der Abfindung und den Bezug von Lohnersatzleistungen gemeinsam zu betrachten oder sogar darauf zu verzichten. Eine vorausschauende Planung kann helfen, unnötige steuerliche Nachteile zu vermeiden. Auch die Fünftelregelung kann dazu beitragen, die Steuerbelastung auf die Abfindung zu reduzieren.

Wer eine Abfindung erhält und gleichzeitig oder später Lohnersatzleistungen bezieht, sollte die steuerlichen Auswirkungen frühzeitig prüfen lassen. Eine individuelle Berechnung zeigt, wie sich Progressionsvorbehalt, Fünftelregelung und persönliches Einkommen auf die endgültige Steuerlast auswirken und welche Gestaltungsmöglichkeiten im Einzelfall bestehen.

Sie möchten wissen, wie viel von Ihrer Abfindung tatsächlich bei Ihnen bleibt?

Lassen Sie Ihre persönliche Situation von einem spezialisierten Steuerberater prüfen. Oft bestehen steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten, die erst im individuellen Gespräch sichtbar werden.

Abfindung prüfen lassen
Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zum Zeitpunkt der Veröffentlichung und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Maßgeblich ist stets Ihr persönlicher Einzelfall.

Weitere Beiträge