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Steuern & Abfindung

Abfindung, Arbeitslosengeld und Dispojahr

Arbeitslosengeld ist steuerfrei – und erhöht trotzdem Ihre Steuer

Arbeitslosengeld I gehört zu den steuerfreien Einnahmen. Auf den Betrag selbst zahlen Sie keinen Cent Steuer. Er unterliegt aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt: Das Finanzamt rechnet aus, welcher Steuersatz sich ergäbe, wenn das Arbeitslosengeld steuerpflichtig wäre – und wendet diesen höheren Satz auf Ihr übriges Einkommen an.

Warum der Effekt bei einer Abfindung fünffach wirkt

Die Fünftelregelung berechnet die Steuer auf ein Fünftel der Abfindung und multipliziert das Ergebnis mit fünf. Der Progressionsvorbehalt hebt den Steuersatz, der auf dieses Fünftel angewendet wird – und die Multiplikation trägt die Erhöhung in voller Höhe weiter. Jeder Euro Arbeitslosengeld wirkt deshalb nicht einmal, sondern fünfmal.

Ein Beispiel: Abfindung 200.000 €, kein weiteres zu versteuerndes Einkommen.

Arbeitslosengeld im Abfindungsjahr

Wirkung des Progressionsvorbehalts bei 200.000 € Abfindung – Werte für 2026, alle Beträge in Euro
Arbeitslosengeld
im Jahr
Einkommensteuer Mehrsteuer je Euro
Arbeitslosengeld
036.048––
6.00039.8753.82764 %
12.00043.2997.25060 %
24.00049.38813.34056 %
Unverbindliche Beispielrechnung nach dem Einkommensteuertarif 2026 – keine Steuerberatung im Einzelfall. Ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, Einzelveranlagung.

Ohne Arbeitslosengeld kostet diese Abfindung 36.048 € Steuer. Mit 12.000 € Arbeitslosengeld werden daraus 43.299 €. Das steuerfreie Arbeitslosengeld hat Sie damit 7.250 € gekostet – 60 Prozent dessen, was Sie ausgezahlt bekommen haben.

Das Dispojahr

In diesem Zusammenhang taucht häufig das Dispojahr auf. Dabei melden Sie sich nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses zwar arbeitslos, zeigen zugleich aber an, dass Sie zunächst kein Arbeitslosengeld in Anspruch nehmen möchten.

1. Die Kürzung des Anspruchs wegen einer Sperrzeit kann entfallen

Wer an der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mitgewirkt hat, muss mit einer Sperrzeit von zwölf Wochen rechnen.

Außerdem wird die Gesamtdauer des Anspruchs um ein Viertel gemindert. Dies fällt vor allem ins Gewicht, wenn das 50. Lebensjahr überschritten worden ist.

Diese Minderung entfällt, wenn das Ereignis, das die Sperrzeit auslöst, bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen länger als ein Jahr zurückliegt. Genau dafür wird das Dispojahr genutzt – wobei das Jahr vollständig verstrichen sein muss.

2. Das Einkommen im Abfindungsjahr bleibt niedrig

Kein Arbeitslosengeld im Jahr der Auszahlung bedeutet: kein Progressionsvorbehalt. Genau das ist der Hebel, den die Tabelle oben zeigt. Die Fünftelregelung entfaltet ihre Wirkung dann ungebremst.

3. Sie rücken in die nächste Altersstufe

Die Bezugsdauer hängt vom Lebensalter bei Entstehung des Anspruchs ab. Unter 50 Jahren sind höchstens zwölf Monate möglich, ab dem vollendeten 50. Lebensjahr 15 Monate, ab 55 dann 18 und ab 58 bis zu 24 Monate – vorausgesetzt, Sie weisen 30, 36 beziehungsweise 48 Versicherungsmonate in den letzten fünf Jahren nach. Wer kurz vor einer dieser Schwellen steht, kann durch das Verschieben mehrere Monate Anspruch gewinnen.

4. Der Rentenbeginn lässt sich nach hinten schieben

Wer das Dispojahr nutzt und das Arbeitslosengeld später bezieht, erhält es entsprechend länger. Damit lässt sich die Zeit bis zur Rente überbrücken – und unter Umständen ein Jahr später in Rente gehen, etwa mit 64 statt mit 63. Da der Abschlag für jeden Monat des vorgezogenen Rentenbeginns anfällt, kann sich dadurch die Rente lebenslang erhöhen.

5. Nach Aussteuerung bleibt Zeit zum Auskurieren

Wer nach längerer Erkrankung aus der Krankenversicherung ausgesteuert wurde, steht vor der Frage, wovon er lebt. Das Dispojahr kann hier verhindern, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld in einer Phase verbraucht wird, in der an eine Rückkehr in den Beruf ohnehin nicht zu denken ist.

Was Sie dabei bedenken müssen

Ein Dispojahr will geplant sein. Diese Punkte gehören geprüft:

  • Sie müssen die Zeit ohne Leistungsbezug finanziell überbrücken können – in der Regel aus der Abfindung.
  • Ihre Krankenversicherung müssen Sie selbst organisieren, etwa als freiwilliges Mitglied oder über die Familienversicherung.
  • Die Zeit zählt nicht als Anrechnungszeit in der Rentenversicherung.

Ob ein Dispojahr für Sie in Betracht kommt, hängt von Ihrer Lebenssituation, Ihrem übrigen Einkommen und Ihren Plänen für das Folgejahr ab. Diese Entscheidung sollte vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses durchgerechnet werden.

Sie möchten wissen, wie viel von Ihrer Abfindung tatsächlich bei Ihnen bleibt?

Lassen Sie Ihre persönliche Situation von einem spezialisierten Steuerberater prüfen. Oft bestehen steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten, die erst im individuellen Gespräch sichtbar werden.

Abfindung prüfen lassen
Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zum Zeitpunkt der Veröffentlichung und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Maßgeblich ist stets Ihr persönlicher Einzelfall.

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