Abfindung und die Pläne der Bundesregierung: Was sich 2027 ändern könnte
Die Koalition will Abfindungen steuerlich begünstigen – allerdings nur für diejenigen, die schnell wieder arbeiten. Was im Juli beschlossen wurde, wie weit das Vorhaben gediehen ist und warum Sie trotzdem nicht auf die Reform warten sollten.
Was im Juli beschlossen wurde
Am 2. Juli 2026 hat sich der Koalitionsausschuss von CDU/CSU und SPD auf ein Reformpaket mit 34 Maßnahmen verständigt. Bundeskanzler Friedrich Merz sprach im Anschluss von einem Katalog bedeutender Reformen. Für Hochverdiener soll eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Option einer Abfindung ermöglicht werden, und für Abfindungen sollen die Steuern sinken, wenn zügig eine neue Stelle angetreten wird.
Im Beschlusspapier selbst steht dazu nur ein Satz: Abfindungszahlungen sollen steuerlich privilegiert werden, „wenn zügig eine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen wird“. Der steuerliche Vorteil soll dabei umso größer ausfallen, je schneller die neue Beschäftigung beginnt.
Warum die Koalition dieses Problem überhaupt angeht
Dahinter steckt ein echter Zielkonflikt des geltenden Rechts. Wer nach einer Kündigung rasch eine neue Stelle annimmt, bezieht im Abfindungsjahr weiterhin Einkommen – arbeitsmarktpolitisch erwünscht, steuerlich aber nachteilig, weil die Abfindung dadurch stärker ins Gewicht fällt.
Genau diesen Mechanismus beschreibe ich in meinem Beitrag zur Fünftelregelung: Je höher Ihr übriges zu versteuerndes Einkommen im Jahr der Auszahlung, desto weniger bringt die Tarifermäßigung. Wer nahtlos wechselt, verliert deshalb unter geltendem Recht einen erheblichen Teil des Steuervorteils. Die Reform will diesen Widerspruch auflösen.
Der zweite Strang: Abfindung statt Kündigungsschutz
Unabhängig davon ist eine arbeitsrechtliche Änderung geplant. Für Jahreseinkommen oberhalb der 1,75-fachen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung soll zum 1. Januar 2027 eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung ermöglicht werden – angelehnt an die Risikoträgerregelung im Finanzsektor. Für die Betroffenen bedeutet das: statt Bestandsschutz durch das Arbeitsgericht ein monetärer Ausgleich durch Abfindung.
Für diese Gruppe dürften Abfindungen damit häufiger und planbarer werden – und die steuerliche Gestaltung entsprechend wichtiger.
Was noch offen ist
Wie hoch die Begünstigung ausfallen wird, welcher Zeitraum noch als zügiger Wechsel gilt und welche Nachweise erforderlich sein werden, ist bislang nicht abschließend geregelt. Auch welche Formen der Erwerbstätigkeit erfasst werden sollen und welche Vergünstigungen der jetzigen Regelung bestehen bleiben, falls keine Anschlussbeschäftigung gefunden wird, lässt das Papier offen.
Ebenso offen ist die Technik: Ob die Begünstigung als Freibetrag, als zusätzliche Tarifermäßigung oder als Umbau der bestehenden Fünftelregelung kommt, steht nicht fest.
Was das für Sie heute bedeutet
Nichts – jedenfalls nicht unmittelbar. Für Arbeitnehmer, die aktuell über eine Abfindung verhandeln, ändert sich zunächst nichts, denn die Abfindung zählt grundsätzlich in dem Jahr, in dem sie auf dem Konto landet.
Mittelbar lohnt sich der Blick aber. Da die steuerliche Privilegierung an die zügige Aufnahme einer neuen Beschäftigung anknüpfen soll, kann es sinnvoll sein, den Wechsel in eine neue Stelle bereits vor Abschluss des Aufhebungsvertrags vorzubereiten und vertragliche Öffnungsklauseln für den Fall einer geänderten Rechtslage aufzunehmen.
Wer gerade verhandelt und einen Auszahlungstermin um den Jahreswechsel 2026/2027 im Blick hat, sollte beide Szenarien durchrechnen lassen – nach geltendem Recht und für den Fall, dass die Reform kommt.
Stand: 29. September 2026. Grundlage sind die Beschlüsse des Koalitionsausschusses vom 2. Juli 2026. Ein Gesetzentwurf liegt bislang nicht vor. Dieser Beitrag wird aktualisiert, sobald sich der Stand des Gesetzgebungsverfahrens ändert.
Sie möchten wissen, wie viel von Ihrer Abfindung tatsächlich bei Ihnen bleibt?
Lassen Sie Ihre persönliche Situation von einem spezialisierten Steuerberater prüfen. Oft bestehen steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten, die erst im individuellen Gespräch sichtbar werden.