Zurück zur Übersicht
Praxis

Die häufigsten Fehler bei einer Abfindung

Bei einer Abfindung entscheidet sich die Steuerlast fast immer vor der Unterschrift. Die folgenden Fehler sehe ich in der Beratung immer wieder – und die meisten davon lassen sich im Nachhinein nicht mehr korrigieren.

Fehler 1: Die Abfindung auf zwei Jahre verteilen

Der Gedanke klingt plausibel: zweimal die halbe Summe müsste doch weniger Steuer kosten als einmal die ganze. Steuerlich ist es meist das Gegenteil.

Die Fünftelregelung setzt voraus, dass die Entschädigung zusammengeballt in einem Jahr zufließt. Verteilt sich eine einheitliche Abfindung auf zwei Veranlagungszeiträume, entfällt die Zusammenballung grundsätzlich – und damit die Tarifermäßigung für den gesamten Betrag.

In der Praxis entsteht eine solche Aufteilung selten aus steuerlichen Überlegungen. Mal möchte der Arbeitgeber die Zahlung auf zwei Geschäftsjahre verteilen, mal wird ein Teil gesondert als Prämie für das vorzeitige Ausscheiden vereinbart, mal reicht eine Transfergesellschaft über den Jahreswechsel hinaus. Wer in einer solchen Konstellation steht, sollte die steuerliche Wirkung klären, bevor der Vertrag unterschrieben ist – maßgeblich ist der Zufluss, nicht die Überlegung dahinter.

Fehler 2: Glauben, der Spitzensteuersatz sei in Stein gemeißelt

Dieser Irrtum ist der teuerste, weil er die Beratung von vornherein verhindert. Die Logik dahinter: Wer ohnehin 42 Prozent zahlt, bei dem kann die Fünftelregelung nichts mehr glätten.

Der erste Teil stimmt sogar. Bei 70.000 € übrigem zu versteuerndem Einkommen und 150.000 € Abfindung bringt die Fünftelregelung exakt null Euro. Der Schluss daraus ist aber falsch. Denn die Fünftelregelung ist nicht die Gestaltung – sie ist nur das, was übrig bleibt, wenn man nichts gestaltet.

Wird das übrige zu versteuernde Einkommen im selben Beispiel auf 50.000 € gesenkt, etwa durch Werbungskosten, Sonderausgaben oder eine Einzahlung in die Altersvorsorge, sinkt die Steuer von 81.264 € auf 70.129 €. Das sind rund 11.100 € Entlastung.

Genau hier wird es also interessant. Je höher Ihr Einkommen, desto mehr hängt vom Gestaltungsspielraum ab und desto weniger vom Automatismus.

Fehler 3: Die Steuererklärung nicht oder zu spät machen

Seit 2025 wendet der Arbeitgeber die Fünftelregelung nicht mehr beim Lohnsteuerabzug an. Auf der Abrechnung steht die volle Lohnsteuer. Die Ermäßigung bekommen Sie ausschließlich über die Einkommensteuererklärung zurück.

Wer keine Erklärung abgibt, verzichtet damit faktisch auf die gesamte Vergünstigung. Was früher automatisch lief, ist heute eine Holschuld.

Fehler 4: Resturlaub, Boni und offene Gehälter in die Abfindung packen

In Aufhebungsverträgen wird gern alles zu einer Summe zusammengefasst. Steuerlich ist das riskant: Begünstigt ist nur die Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Urlaubsabgeltung, Tantiemen, ausstehendes Gehalt oder die Vergütung geleisteter Überstunden sind Arbeitslohn – und bleiben es auch dann, wenn sie im selben Vertrag stehen.

Sauber ist deshalb die getrennte Ausweisung. Wer alles vermischt, gibt dem Finanzamt die Gelegenheit, den Entschädigungscharakter insgesamt infrage zu stellen.

Fehler 5: Den Progressionsvorbehalt übersehen

Arbeitslosengeld ist steuerfrei, erhöht aber über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz auf Ihr übriges Einkommen – und dieser Effekt wird durch die Fünftelregelung mit fünf multipliziert. Bei 200.000 € Abfindung ohne weiteres Einkommen kosten 12.000 € Arbeitslosengeld rund 7.250 € zusätzliche Steuer.

Dasselbe gilt für Krankengeld, Elterngeld und Kurzarbeitergeld. Wer den Auszahlungszeitpunkt plant, muss diese Leistungen mit auf den Tisch legen.

Fehler 6: Den Kirchensteuer-Teilerlass nicht beantragen

Auf die Abfindung fällt auch Kirchensteuer an. Nahezu alle Landeskirchen und Bistümer erlassen auf Antrag bis zu 50 Prozent der Kirchensteuer, die auf außerordentliche Einkünfte entfällt.

Der Haken: Es gibt keinen Rechtsanspruch, und vor allem passiert nichts von allein. Der Antrag ist formlos bei der zuständigen Landeskirche oder Diözese zu stellen, nach Erhalt des Steuerbescheids und unter Vorlage einer Kopie. Bei 9 Prozent Kirchensteuer auf eine fünfstellige Steuerlast geht es dabei schnell um einen vierstelligen Betrag, der schlicht liegen bleibt.

Fehler 7: Die Liquidität nicht einplanen

Seit der Umstellung behält der Arbeitgeber die volle Lohnsteuer ein. Das Geld kommt erst mit dem Steuerbescheid zurück – je nach Finanzamt Monate später. Wer die Abfindung vorher verplant hat, gerät in eine Lücke, die nichts mit der Steuerhöhe zu tun hat, sondern allein mit dem Zeitpunkt.

Dazu kommt: Fällt die Steuer im Folgejahr hoch aus, setzt das Finanzamt unter Umständen Vorauszahlungen fest – für ein Jahr, in dem es die Abfindung gar nicht mehr gibt.

Was Sie daraus mitnehmen sollten

Fünf dieser sieben Fehler passieren vor der Unterschrift. Danach sind sie nicht mehr reparabel: Der Zufluss ist maßgeblich, und was vereinbart und ausgezahlt wurde, lässt sich steuerlich nicht zurückdrehen.

Bei den genannten Beträgen handelt es sich um unverbindliche Beispielrechnungen nach dem Einkommensteuertarif 2026 – keine Steuerberatung im Einzelfall. Ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, Einzelveranlagung.

Sie möchten wissen, wie viel von Ihrer Abfindung tatsächlich bei Ihnen bleibt?

Lassen Sie Ihre persönliche Situation von einem spezialisierten Steuerberater prüfen. Oft bestehen steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten, die erst im individuellen Gespräch sichtbar werden.

Abfindung prüfen lassen
Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zum Zeitpunkt der Veröffentlichung und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Maßgeblich ist stets Ihr persönlicher Einzelfall.

Weitere Beiträge